Rechtliche Auswirkungen von COVID-19 auf Insolvenzfälle

Angesichts der massiven wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie, insbesondere erheblicher Umsatzeinbußen für Unternehmen, hat der deutsche Gesetzgeber mit dem COVInsAG (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz) reagiert. Im Beitrag unseres Forenpartners "Höch und Partner Rechtsanwälte" werden die vorübergehend geltenden Regelungen beleuchtet.

Typ:
Blogartikel
Rubrik:
Finanzen und Controlling
Themen:
Insolvenzrecht Unternehmenssteuerung Unternehmensplanung
Rechtliche Auswirkungen von COVID-19 auf Insolvenzfälle

Ein Gastbeitrag von Dr. Bianca Christ und Raffaele Lucariello, Höch und Partner Rechtsanwälte

Die COVID-19-Pandemie und damit zusammenhängende Maßnahmen führen für viele Unternehmen zu erheblichen Umsatzeinbußen bis hin zur Insolvenzgefährdung. Dies hat Auswirkungen auf zahlreiche weitere Marktakteure.

Mit dem COVInsAG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben. Um dies zu erreichen wurden vorübergehend wesentliche insolvenzrechtliche Regelungen geändert. Betroffene Unternehmen und ihre organschaftlichen Vertreter sollen dadurch Zeit gewinnen, um Insolvenzreife möglichst mittels staatlicher Hilfen und Finanzierungs- oder Sanierungsvereinbarungen mit Gläubigern und Kapitalgebern abzuwenden. Durch die zusätzliche Einschränkung von Haftungs- und Anfechtungsrisiken sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass den betroffenen Unternehmen Sanierungskredite gewährt werden können und Geschäftsverbindungen zu ihnen nicht abgebrochen werden.

Insolvenzgefährdungen

Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und ihre Folgen

Nach § 1 COVInsAG wird die Insolvenzantragspflicht nach § 15a der Insolvenzordnung und § 42 Abs. 2 BGB bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, es sei denn, die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Die Beweislast dafür liegt bei demjenigen, der sich auf das Bestehen der Antragspflicht beruft. Die Antragspflichtigen werden zusätzlich durch die ausdrücklich im Gesetz genannte Vermutung entlastet, dass bei bestehender Zahlungsfähigkeit zum 31. Dezember 2019 grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die spätere Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Die Vermutungsregelung des § 1 Satz 3 COVInsAG ändert nichts an der Beweislast. Auch wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig war, bleibt es deshalb dabei, dass das Nichtberuhen der Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie oder das Fehlen von Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit von demjenigen zu beweisen ist, der sich darauf beruft, dass die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist.

Bei natürlichen Personen, die nicht der Insolvenzantragspflicht unterliegen, kann auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden.

Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum (28. März – 28. Juni 2020) wurde auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren selbst zu beantragen (§ 3 COVInsAG). Ebenso wird die straf- und haftungsbewehrte Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger für einen vorübergehenden Zeitraum suspendiert. Allerdings bestehen Strafbarkeitsrisiken etwa gemäß § 263 StGB (Eingehungsbetrug), §§ 264, 266a StGB, 283 ff. StGB.

Insolvenzgesetz soll helfen

§ 2 COVInsAG regelt die Folgen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, soweit bei antragspflichtigen Schuldnern die Antragspflicht objektiv ausgesetzt ist. Die Norm stellt nicht generell auf Zahlungen im Aussetzungszeitraum ab, sondern vielmehr gerade darauf, dass die Antragspflicht ausgesetzt ist. Der Gute Glaube an die Aussetzung der Antragspflicht ist nicht geschützt. Bei Rechtshandlungen von Schuldnern, die bereits am 31.12.2019 zahlungsunfähig waren, scheiden regelmäßig jegliche Einschränkungen bei der Anfechtbarkeit aus; ebenso bei Schuldnern, bei denen die Vermutung des § 1 Satz 3 COVInsAG widerlegt wird.

Um die Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger auch vor weiteren Haftungsgefahren zu schützen, werden auch die an die Insolvenzreife geknüpften Zahlungsverbote (nach § 64 Satz 1 GmbHG,
§ 92 Absatz 2 Satz 1 AktG, § 130a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 177a Satz 1 HGB und § 99 Satz 1 GenG) für den Zeitraum der Aussetzung der Antragspflicht ausgesetzt. Dies gilt dann, wenn es sich um Geschäftsführungsmaßnahmen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einschließlich Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit oder zur sanierungsbedingten Umstellung des Geschäftsbetriebs handelt. Risiken verbleiben jedoch, wenn zugunsten des Geschäftsführers hinsichtlich der Aussetzung der Antragspflicht die widerlegliche Vermutung des § 1 Satz 3 COVInsAG gilt. Kann die Vermutung später im Haftungsprozess widerlegt werden, schlägt die Haftung gemäß § 64 Satz 1 GmbHG voll durch.

Zudem werden auch neue Kredite anfechtungs- und haftungsrechtlich privilegiert, um einen Anreiz für die Gewährung solcher Kredite zu setzen.

Ferner werden Anfechtungstatbestände vorübergehend sehr weitgehend ausgeschlossen. Die damit verbundenen Nachteile für die Gläubigergesamtheit in einer möglichen Folgeinsolvenz sind nach Auffassung des Gesetzgebers hinzunehmen, um einen Zusammenbruch ganzer Wirtschaftszweige zu vermeiden, der aufgrund des andernfalls fehlenden Zugangs zu notwendigen neuen Krediten oder der Erschwerung der Fortführung der Geschäfte drohen würde.

Befristung der Aussetzung bis 30. September 2020 / Verlängerungsoption

Die gesetzlichen Änderungen - Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, der Folgen einer verzögerten Antragstellung für die Restschuldbefreiung und der Zahlungsverbote sowie die Änderungen im Anfechtungsrecht - wurden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft gesetzt und sind zunächst befristet bis zum 30. September 2020.

Da bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht absehbar war, ob sich die Verhältnisse in den nächsten Wochen hinreichend stabilisieren werden, sieht § 4 COVInsAG vor, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht einschließlich der daran anknüpfenden Folgen im Wege einer Rechtsverordnung bis zum 31. März 2021 verlängern zu können, wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, andauernder Finanzierungsschwierigkeiten oder sonstiger Umstände geboten erscheint. Das gilt nach der Gesetzesbegründung insbesondere dann, wenn weiterhin Bedarf nach Hilfsmitteln zur Stabilisierung der Unternehmen besteht oder anderweitig Aussichten bestehen, die betroffenen Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu stabilisieren und zu sanieren. Die aktuellen Umstände sprechen für eine Verlängerung der Aussetzung.

Wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht beendet (bereits am 30. September 2020 oder am 31. März 2021), ist bundesweit mit einer Vielzahl von Insolvenzanträgen zu rechnen mit entsprechenden Auswirkungen auch auf Vertragspartner aus der Energiewirtschaft. Jedes Unternehmen sollte darauf vorbereitet sein.